MIT DEM INSTALLATEUR UND HEIZUNGSBAUER-, KLEMPNER-, OFEN- UND LUFTHEIZUNGSBAUER-, BEHÄLTER- UND APPARATEBAUER- HANDWERK

Allgemeines


1.    Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor         abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.


2.    Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).


3.    Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.


II Angebots- und Entwurfsunterlagen


1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.


2.    Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zubeschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zustellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.


III Preise


1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über- , Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.


2. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr   an den Auftraggeber weiter berechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluß geliefert oder erbracht wird.


IV Zahlung


1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.


2. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.


3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage     stellen         oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertrags­erfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der     Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ab­lauf dieser     Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen. (§ 9 Nr. 2 VOB/B)


V Lieferzeit und Montage


Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werk­tage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß 11., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beige        bracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. 

VI Eigentumsvorbehalt

 

1.  Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungs­recht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zah­lungen aus dem Vertrag vor.


2.    Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grund­stückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Montage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträch­tigung des         Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.


3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


4.    Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderugen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Mit­eigentumsrecht an den neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.


VII Abnahme und Gefahrenübergang


1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.


2.    Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere  unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezah­lung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.


3.    Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen  einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.


4.    Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).   

 

VIII Haftung


1.    Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen,­ VOB Teil B (VOB/B).


2.    Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.


IX Gerichtsstand


Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtli­chen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.